top of page

Satzung Migranten bauen Brücken e.V.

Vereinssatzung

​

§ 1- Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ Migranten bauen Brücken“
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden und führt sodann
den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Düren.
Die Adresse des Vereins ist die des/der jeweiligen 1. Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

​

§ 2- Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der
Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht, insbesondere durch:
- Vermittlung von Kontakten zwischen Menschen in Afrika und Deutschland zwecks
Wissens- und Kulturaustausch
- Sanierung und Erhaltung von Schulen in Afrika
- Errichten von Ausbildungseinrichtungen
- Wissenstransfer in Handwerksberufen und landwirtschaftlichen Berufen
- Wissenstransfer in medizinischen Berufen
- Förderung von Firmengründungen junger Unternehmer in Afrika durch Bereitstellen von
Räumlichkeiten und Werkzeugen und kaufmännische Schulung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den „Grünhelme e.V.“ , der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

​

§ 3- Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden,
ausgenommen politische und auch mit rassistischem Hintergrund tätige Vereine und
Gruppierungen.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei „ Migranten bauen Brücken e.V. “ zu beantragen.
Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen- durch Auflösung
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung in der Mitgliederliste
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Ende
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins erfolgen.
Er wird auf Antrag eines Mitgliedes nach Prüfung durch den Vorstand beschlossen und durch
schriftlichen Bescheid mit und ohne Einhaltung einer Frist vollzogen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang
der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand.
Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug ist und trotz
Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen beglichen hat.
In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

​

§ 4- Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die
Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Neben den Mitgliedsbeiträgen können vom Verein außerordentliche Zahlungen oder
besondere Umlagen in Höhe von maximal 50,00 € verlangt werden, sofern ein jeweiliger
Versammlungsbeschluss der Mitgliedsversammlung dieses Erfordernis mit einer ¾- Mehrheit
für das laufende Geschäftsjahr beschließt.
Befindet sich ein Mitglied im Beitragsverzug, ruht seine Mitgliedschaft und somit sind seine
Mitgliedsrechte bis zur Zahlung der fälligen Beiträge ausgesetzt.
Der Vorstand kann auf Antrag in Härtefällen Ermäßigung oder Erlass gewähren.
Über die Höhe oder die Dauer des Verzuges, bei dem eine Streichung aus der Mitgliederliste
droht, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung.

​

§ 5- Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Beisitzer
d) der Beirat
e) die Förderer und Unterstützer

§ 6- die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB); sie besteht aus
den Vereinsmitgliedern.
In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
und zwar im ersten Halbjahr.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes
3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Beschluss über das Arbeitsprogramm des Vereins, sowie über die Aufwands- und
Mittelverteilung
7. Änderung der Satzung
8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Kriterien für eine Streichung
9. Auflösung des Vereins
10. Ausübung des Rechtes durch Mehrheitsbeschluss, bestimmte Verein sowie Gruppierungen
von allen Aktivitäten auszuschließen

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per
Email und unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Tagesordnung schriftlich beim Vorstand stellen.
Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung
ergänzt oder geändert werden, dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen auf mindestens 1/3 der
Mitglieder – schriftlich beim Vorstand unter Angabe von Gründen und unter eindeutiger
Offenlegung des Zwecks mit Angabe von Tagesordnungspunkten- oder auf Beschluss der
Vorsitzenden oder des Vorstandes einzuberufen.
Die Einladungsfrist zu einer solchen Sitzung beträgt ebenfalls 14 Tage.
Die Einladung erfolgt in jedem Fall durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als 15 % der Mitglieder des
Vereins beschlussfähig.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann im unmittelbaren Anschluss an
die Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine Mitgliederversammlung anberaumt werden,
die in jedem Fall mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Auch kann ein solcher Ausweichtermin bereits mit erster Einladung bekanntgegeben werden.
Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle Mitglieder.
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen
Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Die gleiche ¾- Mehrheit ist für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Sitzungsleiter und einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

​

§ 7- Der Vorstand
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
- dem Schriftführer/ der Schriftführerin
- zwischen ein bis drei stimmberechtigten Beisitzern/ Beisitzerinnen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der/ die erste Vorsitzende sowie der/ die
Schatzmeister/-in .
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand ermächtigt,
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu benennen, bzw. ein freigewordenes Amt mit
einem anderen Amt zu vereinigen.
Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand des Vereins bestimmt die Geschäftsordnung, soweit dies nicht bereits in der
Satzung festgeschrieben ist.
Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren , eine
Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein.
Er leitet die Vorstandssitzung.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Allerdings hat der Vorstand das Recht, sowohl zur Mitglieder- als auch zu
Vorstandssitzungen Gäste einzuladen.
Diese haben kein Stimmrecht.
Der Vorstand ist berechtigt, Rücklagen für die Erfüllung der Vereinszwecke zu bilden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den ausschlag.
Der/die erste Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Er/ Sie kann anderen Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilen.
Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten:
Zur Berechnung, ordnungsgemäßen Abführung sowie Bezahlung der Umsatzsteuer, der
Gehaltsabrechnung, Lohnsteuer- und Sozialversicherung ist im Innenverhältnis des Vereins
eine Person des Vorstandes zu benennen.

Fall keine andere Person benannt ist, wird dies Erfüllungspflicht vom ersten Vorsitzenden des
Vereins übernommen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass
den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis
des Vereinsvorstandes hinausgehen:
a) Entschädigung für den tatsächlich nachgewiesenen Arbeitsaufwand
b) angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes
gezahlt wird.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einrichten.

​

§ 8- Der Beirat
Der Verein kann einen Beirat mit bis zu sieben Mitgliedern bilden.
Mitglieder des Beirates sollen herausragende Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben
sein.
Der Beirat fördert die Arbeit des Vereins als Ganzes.
Er berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand und unterstützt sie bei der
Verwirklichung der Vereinsaufgaben.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen.
Die Mitglieder des Beirates können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen
teilnehmen.

​

§ 9- Die Förderer und Unterstützer
Der Verein kann beliebig viele Förderer und Unterstützer haben.
Der Vorstand entscheidet, wer Förderer und Unterstützer ist.
Die Förderer können ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

​

§ 10- Die Botschafter des Vereins
Die Botschafter des Vereins werden durch die Mitglieder des Vereins vorgeschlagen.
Die Botschafter des Vereins sollen herausragende Persönlichkeiten aus dem öffentlichen
Leben sein.
Die Botschafter des Vereins fördern die Arbeit des Vereins als Ganzes.
Sie werben mit Ihrer Persönlichkeit für den Verein.
Die Botschafter des Vereins werden vom Vorstand berufen.
Die Botschafter des Vereins können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen
teilnehmen.

​

§ 11- Kassenprüfung
Die Kassenprüfung des Vereins ist jährlich durch zwei Prüfer/Prüferinnen durchzuführen.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
Über das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

Diese bestätigt den Bericht.

​

§ 12- Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die „Grünhelme e. V.“, zur ausschließlichen
Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des
Auflösungsantrages als Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden
sein.

​

§ 13- Gründung
Diese geänderte Satzung wurde am 22.02.2022 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.

bottom of page